.1.Satzung des Historischen Vereins Rheinhessen

§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt denNamen„HistorischerVerein Rheinhessen“.
  2. Er hat seinen Sitz in Mainz.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen (Nr. 14-VR-1533).
  4. Der Verein „HistorischerVerein Rheinhessen“mit Sitz in Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 | Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Forschung und Koordination von Forschungen vornehmlich auf dem Gebiet der Geschichte und Landes- und Volkskunde des Raumes zwischen Rhein, Hunsrück und Donnersberg.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 | Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Die Abhaltung von Tagungen in regelmäßigen Abständen bis viermal jährlich, jeweils an verschiedenen Orten des in § 2, Abs. 1 näher bezeichneten Raumes.
  2. Die Unterrichtung der Mitglieder über die im Forschungsgebiet erschienenen Publikationen und durchgeführten oder durchzuführenden Forschungsvorhaben.
  3. Die Beratung der Mitglieder in deren eigenen Forschungsanliegen.

§ 4 | Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§ 5 | Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Einzelpersonen und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personen, Vereinigungen und Institute werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung, über deren Annahme und Ablehnung der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Gegen eine Ablehnung kann bei dem 1. Vorsitzenden durch Einschreibebrief Beschwerde eingelegt werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, welcher die Beschwerde durch den Vorstand vorzulegen ist.
  3. Verdienten Vereinsmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 | Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche Abmeldung bei dem Vorstand, spätestenseinenMonat vor Ablauf des Geschäftsjahres;der Mitgliedsbeitrag fürdasvolle Geschäftsjahrist hingegen zu entrichten;
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung in Verzug ist;
  4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblichzuwiderhandelt.Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem 1. Vorsitzenden Beschwerde erhoben werden. Dieser legt die Beschwerde der nächstenMitgliederversammlung vor, die hierüberdurch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörungzu geben.

 

§ 7 | Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 | Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

. 1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem 3. Vorsitzenden,

d) dem Schriftführer,

e) dem Schatzmeister.

  1. Einer der Vorsitzenden sollte einer der Vorsitzenden des Instituts für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz sein.
  2. Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnisist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt vertretungsweise nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen;bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
  6. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1.oder 2.Vorsitzenden schriftlich verlangen.
  7. Dem Vorstand obliegt die Einberufung des Beirates und der Mitgliederversammlung,die Vorbereitung und Leitung der Versammlung sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse.
  8. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 | Beirat

  1. Der Beirat besteht aus höchstensneun Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  2. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei seiner Arbeit zu beraten und diese mit durchzuführen.
  3. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr, gemeinsam mit dem Vorstand, einberufen und außerdem,wenn mindestens drei Mitglieder des Beirates es begründetbeantragen.
  4. Der Beirat ist beschlussfähigbei Anwesenheit von mindestens der HälftederMitglieder.
  5. ÜberdieSitzung des Beirates ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer undeinem Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 | Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchigerFrist einzuberufen. Auf Antragdes Beirates oder von mindestens einem Fünftelder Mitglieder hat der Vorsitzende eine AußerordentlicheMitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens einem Zehntel der Mitglieder beschlussfähig.Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

    b) Genehmigung der Jahresrechnung,

    c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,

    d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

    e) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern,

    f) Festsetzung des Jahresbeitrages,

    g) Entscheidung über Beschwerden,

    h) Änderungen der Satzung. Sie muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und die Einladung muss den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthalten haben,

    i) Auflösung des Vereins.


  4.  Die Mitgliederversammlung beschließt das von dem Vorstand nach Anhörung des Beirates vorgelegte Jahresprogramm und die sonstigen durchzuführenden Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.
  5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer. Es ist von einem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 | Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösungdes Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei dieser Mitgliederversammlung müssenmindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösungist die Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig,so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksichtauf die Zahl der Erschienenen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei der Auflösungoder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes werden die vorhandenen Geldmittel durch die Vorsitzenden als Liquidatoren dem Historischen Seminar der Johannes Gutenberg-Universitätzugewiesen, das diese unmittelbar und ausschließlichfürgemeinnützigeZwecke (Kauf landesgeschichtlicher Literatur) zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Samstag, den 28. September 1974 in Mainz-Kostheim beschlossen, und am Samstag, den 2. Februar 1985, in Mainz sowie am 25. März 2017 in Mainz in der vorliegenden Form ergänzt bzw. geändert.